Grundsätzlich hat die Ortsgemeinde (wie auch die Stadt und alle Ortsgemeinden in der VG Daun) durch eine Satzung die Räum- und Streupflicht auf die Anlieger übertragen! Diese Pflicht erstreckt sich sowohl auf die Gehwege als auch auf die Straßen, bis hin zur Straßenmitte.
Ist kein Gehweg vorhanden, ist ein Streifen von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze – dies auch ganzjährig die Reinigung betreffend – gleich wie ein Gehweg vom jeweiligen Anlieger zu behandeln.
Zu der Situation, dass die Kreisstraßen geräumt werden, bietet die Ortsgemeinde den Service und beauftragt einen Winterdienst zur Räumung der Nebenstraßen. Dies sollte die Anwohner bei der v.g. Räum- und Streupflicht entlasten und stellt lediglich eine freiwillige Leistung ohne Anspruch dar. Die erbrachte Leistung entbindet nicht von der eigentlichen Pflicht und ist ggf. vom Anlieger abschließend zu erledigen. Es ist nicht auszuschließen, dass Schnee auf ein Grundstück geschoben wird, wenn seitlich nicht ausreichend Freifläche vorhanden ist. Es wird daher darum gebeten – auch in eigenem Interesse – den Winterdienst der Gemeinde wertzuschätzen. Dem Ausführenden sollte durchgehend freie Bahn und Rangiermöglichkeit gewährt sein, da bei Behinderung die Räumung leidet und u.U. dort großräumig ausgesetzt wird.